Staatliche Hilfen



Rechte von Menschen mit Autismus:

Juristische Ausarbeitung der gesetzlichen Rahmenbedingungen als pdf-download

Rechte von Menschen mit Autismus
Gesetzliche Rahmenbedingungen
recht-fpfpru8a-a10.pdf (236.96KB)
Rechte von Menschen mit Autismus
Gesetzliche Rahmenbedingungen
recht-fpfpru8a-a10.pdf (236.96KB)





https://www.autismus.de/recht-und-gesellschaft/rechtsratgeber-merkblaetter.html


Schwerbehindertenausweis

Durch den Schwerbehindertenausweis hat man ein Recht auf Nachteilsausgleich, zum Beispiel steuerrechtliche oder arbeitsrechtliche Ausgleiche. Zusätzlich bieten einige Zoos, Tierparks, Schwimmbäder und Freizeitparks Preisnachlässe bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises.
Je nach Schwere kann man auch die öffentlichen Verkehrsmittel, wie Bus und Bahn, vergünstigt nutzen.

Den Antrag für einen Schwerbehindertenausweis im Kreis Mettmann findet Ihr hier:

Pflegegeld 

Neue Pflegegrade ab 2017

                                                                

Mit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2016 wurden die Weichen für einen grundlegend neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gestellt, der ab dem 1. Januar 2017 gilt. Fünf neue Pflegegrade werden die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen. Künftig erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Die überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch.      

                            

Bei Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen gilt die Regel „+1“.

             

Pflegestufe  I

Pflegegrad 2

Pflegestufe  II

Pflegegrad 3

Pflegestufe  III

Pflegegrad 4

Pflegestufe  III (Härtefall)

Pflegegrad 5

In Pflegestufen bis 2016 In Pflegegraden ab 2017
                              

Bei Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gilt die Regel „+2“.

             

Pflegestufe 0

Pflegegrad 2

Pflegestufe I

Pflegegrad 3

Pflegestufe II

Pflegegrad 4

Pflegestufe III

Pflegegrad 5

In Pflegestufen bis 2016 In Pflegegraden ab 2017                                            


Die wichtigsten Regelungen ab 1. Januar 2017 sind:  

  • Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff schafft eine fachlich gesicherte und individuelle Begutachtung und Einstufung in Pflegegrade.   Die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen   Beeinträchtigungen etwa bei demenziellen Erkrankungen wird bei der   Begutachtung künftig in gleicher Weise berücksichtigt wie die   Pflegesituation der Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen. Mit dem neuen Begutachtungsinstrument können die Beeinträchtigungen und   die vorhandenen Fähigkeiten von Pflegebedürftigen genauer erfasst und die individuelle Pflegesituation in den fünf neuen Pflegegraden   zielgenauer abgebildet werden. Viele Menschen erhalten mit dem   Pflegegrad 1 erstmals Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung.
  • Rund 2,7 Millionen Pflegebedürftige werden automatisch in einen Pflegegrad   übergeleitet. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden dabei  von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet.  Menschen mit einer dauerhaft erheblichen Einschränkung der  Alltagskompetenz werden in den übernächsten Pflegegrad überführt. Alle,  die bereits Pflegeleistungen beziehen, erhalten diese mindestens in  gleichem Umfang weiter, die allermeisten erhalten mehr Unterstützung.
  • Die neuen Leistungsbeträge   bedeuten für viele Menschen höhere Leistungen. Die spürbaren   Leistungsverbesserungen zum 1. Januar 2015 werden weiter ausgeweitet.   Insgesamt stehen ab Januar 2017 jährlich rund fünf Milliarden Euro   zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. Mit der gesetzlich   vorgeschriebenen Dynamisierung der Leistungen stehen weitere rund 1,2   Milliarden Euro für bessere Leistungen der Pflegeversicherung zur   Verfügung.

Die Hauptleistungsbeträge in Euro

          Pflegegrad                            Geldleistung                         Sachleistung                       Leistungsbetrag

              PG                                     ambulant                              ambulant                          vollstationär                   

PG1

125*

-

125

PG2

316

689

770

PG3

545

1298

1262

PG4

728

1612

1775

PG5

901

1995

2005

*Hier keine Geldleistung, sondern eine zweckgebundene Kostenerstattung

  • In stationären Pflegeeinrichtungen gibt es Verbesserungen für alle Pflegebedürftigen. In jeder vollstationären Pflegeeinrichtung gilt ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Der pflegebedingte Eigenanteil steigt nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit, sondern nur noch, wenn ein höherer Pflegesatz vereinbart wird. Zudem erhalten alle Pflegebedürftigen einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.
  • Pflegerische Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld werden Bestandteil der Sachleistung häusliche Pflegehilfe und damit eine Regelleistung der Pflegeversicherung.

       
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit


Verhinderungspauschale:

Seit Ihr durch Urlaub oder Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die Ersatzpflege. Dieser Anspruch besteht, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate häuslich gepflegt hat.
Durch die Verhinderungspauschale steht Euch 1.612 € jährlich zu. Ihr könnt auch über die Verhinderungspauschale stundenweise vertreten werden, zum Beispiel für Arzttermine oder zur Entlastung. Die Verhinderungspauschale und entsprechende Anträge könnt Ihr bei Eurer Pflegekasse einholen.


Hilfsmittel:

Hilfsmittel bekommt Ihr durch Euren Kinderarzt verschrieben. Dieses Rezept wird von der Krankenkasse / Pflegekasse geprüft und Ihr werden beraten, was für die Bedürfnisse Eures Kindes in Frage kommt.
Auch zum Beispiel eine Matratze kann als Hilfsmittel angesehen werden, wenn das Kind unter massiven Schlafstörungen leidet und man davon ausgehen kann, dass durch die Matratze Abhilfe geschaffen wird.

Eingliederungshilfe:

Bei Kindern und Jugendlichen mit Autismus regelt das SGB VIII (§§ 53 und 54) den Anspruch auf Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben.
Sinn der Eingliederungshilfe ist die Folgen der Behinderung zu beseitigen und den Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Einzelfallmaßnahmen der Eingliederungshilfe umfassen unter anderem Integrationshilfe für den Kindergarten und die Schule, Leistungen um die Teilhabe an einer Ausbildung und dem späteren Berufsleben zu unterstützen. Auch das Wohnen in einer Wohneinrichtung oder im ambulant betreuten Wohnen umfasst die Maßnahmen der Eingliederungshilfe!
Der Antrag auf Eingliederungshilfe zur Teilhabe am öffentlichen und gemeinschaftlichen Leben ist beim zuständigen Sozialamt zu beantragen.
Bis zum 21. Lebensjahr können die Einkommen der Eltern nicht vom Sozialamt herangezogen werden.

Email
Info